In seinem Erkenntnis vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 210/06y hat sich der OGH mit der Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG befasst:
OGH: § 2 Abs 2 AHG stellt eine Spezialisierung der sich aus dem ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht für das Amtshaftungsrecht mit einer besonderen Rechtsfolge dar. Hätte der Geschädigte den von ihm unter Berufung auf das AHG geltend gemachten Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den VwGH abwenden, das heißt verhindern können, entfällt der Schadenersatzanspruch zur Gänze, auch wenn das Organ des in Anspruch genommenen Rechtsträgers ein Mitverschulden trifft; es erfolgt also keine Verschuldensteilung, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger entfällt zur Gänze bzw insoweit, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können. Bei Verletzung der Rettungspflicht kann also ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, wenn die unterlassene Abhilfemaßnahme ungeeignet gewesen wäre, den Eintritt des Schadens noch zu verhindern. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist. Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat. Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen.