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Zivilrecht

OGH: Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte; es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Gefahrenerheblichkeit von Umständen, Beweislast

In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 250/06z hat sich der OGH mit der Anzeigepflicht erheblicher Gefahrumstände gem § 16 VersVG befasst:
OGH: Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren.
Wird von einem Versicherungsnehmer ein Umstand verschwiegen, nach dem vom Versicherer ausdrücklich gefragt wurde und der daher im Zweifel erheblich ist, hat nicht der Versicherer zu beweisen, dass er bei Kenntnis dieses Umstandes den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte, sondern der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass dieser Umstand nicht geeignet war, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen.

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