In seinem Beschluss vom 23.10.2006 zur GZ 7 Ob 237/06p hat sich der OGH mit der Leistungskondiktion und dem Verwendungsanspruch befasst:
OGH: Nach herrschender Meinung kann alles was vom Kläger geleistet wurde, vom Leistungsempfänger nicht mit Verwendungsklage, sondern wegen Spezialität nur mit Kondiktion und deren Folgeansprüchen (§§ 1437, 326 ff ABGB) zurückverlangt werden. Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist aber eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich.