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Zivilrecht

OGH: Werden dem Heiminsassen über die Grundleistungen hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht, sind diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Betroffenen grundsätzlich erstattungsfähig

20. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte: Sozialrecht, Unterkunft in einem Heim, Zusatzleistungen

In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 188/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob eine privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Heiminsasse und Heimträger über die Zahlung eines monatlichen Eigenbetrags zulässig ist:
Es wurde vereinbart, dass der Heiminsasse unabhängig von dem für ihn gezahlten Tagessatz des Landes Wien einen Eigenbetrag für den Heimplatz zu leisten hat.
Dazu der OGH: Wird einem Betroffenen Sozialleistung durch Unterkunft in einem Heim gewährt, ist beim Leistungsumfang zwischen Grundleistungen (Pflicht- oder Mindestleistungen, die ausschließlich vom Sozialhilfeträger geschuldet wird, der sich des Heimträgers zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten bedient) und Zusatzleistungen zu unterscheiden. Werden dem Betroffenen über diese Grundleistungen hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht, sind diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Betroffenen grundsätzlich erstattungsfähig.

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