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Zivilrecht

OGH: Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt

20. 05. 2011
Gesetze: § 60 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Scheidung wegen Verschuldens

In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 Ob 147/06k hat sich der OGH mit § 60 EheG befasst:
OGH: Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt. Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Es wäre nicht sachgerecht, die beiderseitigen Eheverfehlungen nur summarisch und ohne Berücksichtigung der Verursachungszusammenhänge einander gegenüberzustellen und nach dem ziffernmäßigen Überwiegen die Verschuldensteilung vorzunehmen.

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