In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 5 Ob 216/06k hat sich der OGH mit der Enteignung befasst:
OGH: Das (Eigentums-)Recht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Voraussetzung ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheids sowie Zahlung oder gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrags. Der Rechtserwerb tritt also bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis ein, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Da demnach Bezahlung bzw Erlag der Entschädigungssumme eine Voraussetzung des Rechtserwerbs darstellen, bedarf es zu dessen Verbücherung des urkundlichen Nachweises dieser Erwerbsvoraussetzungen durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde.