In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 Ob 136/06t hat sich der OGH mit der Produkthaftung und dem Begriff des "Assemblers" befasst:
Die beklagte Partei verkaufte der Firma G***** GmbH einen Glastisch ("Bistro-Tisch") dessen Tischgestell von einem Großhändler und dessen Glasplatte von einem anderen Hersteller stammte. Von der beklagten Partei wurden diese beiden Teile zu einem Produkt komplettiert. Auf einer Messe kam es durch das Bersten der Glasplatte zu Schnittverletzungen an den Händen der beiden Kläger.
Dazu der OGH: Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Definition des Herstellers auch den "Assembler" umfasst, der nur vorgefertigte Teile zusammenbaut. Für die Frage, ob jemand als "Assembler" zu betrachten ist, kommt es nicht darauf an, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus freien Stücken des Verkäufers erfolgt.
Die Fälle der Montage, deren Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung das Bild einer bloßen Dienstleistung ergibt, ist vom Fertigungsprozess im Sinn eines Assemblers anhand verschiedener Kriterien wie die wirtschaftliche Wertveränderung bei der Zusammenstellung; der Umfang der dadurch bewirkten Änderung des Gebrauchszwecks des Produktes oder seiner charakteristischen Eigenschaften (vor allem im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko), desgleichen ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktions- und Fachwissen für die Zusammenstellung abzugrenzen. Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.