In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 192/06y hat sich der OGH mit dem Verhältnis zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 143 ABGB und dem Schenkungswiderruf nach § 947 ABGB befasst:
OGH: Nach § 143 Abs 3 ABGB muss ein Elternteil zur Deckung seines Lebensbedarfs grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens heranziehen. Umso mehr trifft ihn daher die Obliegenheit, auch Ansprüche nach § 947 ABGB geltend zu machen.