In seinem Sachbeschluss vom 14.11.2006 zur GZ 5 Ob 193/06b hat sich der OGH mit dem Mietrecht und verbotenen Vereinbarungen iSd § 27 Abs 1 Z 5 MRG befasst:
OGH: Die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 5 MRG ist als Generalklausel zu den in Z 1 bis 4 desselben Absatzes erfassten Sonderfällen gesetzlich verpönter Vereinbarungen konzipiert. Die Beurteilung, ob eine Vereinbarung, in der sich der Vermieter eine mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung versprechen lässt, iSd Verbotsnorm sittenwidrig ist, hat immer unter Bedachtnahme auf den mit dem Verbot bestimmter Vereinbarungen insgesamt verfolgten Zweck des § 27 MRG zu erfolgen. Da die Bestimmungen zusammenhängen, gibt jede explizit verbotene Vereinbarung Hinweise darauf, wie der in § 27 Abs 1 Z 5 MRG verwendete Begriff der Sittenwidrigkeit zu verstehen ist. Das nur unter dem Druck des drohenden Vermögensverlustes und nicht wegen einer ihm belohnungswürdig erscheinenden Leistung des Vermieters Geleistete soll wegen Nichtigkeit der Vereinbarung zurückverlangt werden können.
Der OGH hat bereits klargelegt, dass das Recht der Untervermietung gemäß § 1098 ABGB zu dem schon mit dem Mietzins abgegoltenen grundsätzlichen Recht des Mieters gehört. Gemäß § 11 Abs 1 MRG kann sich der Vermieter auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die Untervermietung berufen. Verlangt der Vermieter für die Gestattung der Untervermietung ein Entgelt, ohne dass ein solcher wichtiger Grund vorliegt, dann bietet er dem Mieter keine gleichwertige Gegenleistung, weshalb die der Zahlung zugrunde liegende Vereinbarung nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG nichtig ist.