Eine rückwirkende Erfassung von Erziehungszeiten im Ausmaß von bis zu 24 Beitragsmonaten, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in der Vergangenheit (noch vor der Schaffung dieses Gesetzes) bestanden hätte, kommt nicht in Betracht
GZ 10 ObS 116/07t, 05.02.2008
OGH: Nach § 236 Abs 4a ASVG sind Kinderbetreuungszeiten erst ab 1. 1. 2002 als Beitragsmonate zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Erfassung von Erziehungszeiten im Ausmaß von bis zu 24 Beitragsmonaten, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in der Vergangenheit (noch vor der Schaffung dieses Gesetzes) bestanden hätte, kommt nicht in Betracht.