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Zivilrecht

OGH: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen; ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 81 UrhG, § 14 Abs 1 UrhG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Unterlassungsanspruch, freie Meinungsäußerung

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 195/06i hat sich der OGH mit dem Urheberrecht und der freien Meinungsäußerung befasst:
OGH: Nach stRsp kann dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.
Auch wenn der Berechtigte nicht bereit ist, die Nutzung gegen Entgelt zu gestatten, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Fotografen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu dient, diesen zu illustrieren und keine Zitat- oder Belegfunktion hat.

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