In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 53/06g hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Geldunterhaltspflicht noch den Lebensverhältnissen angemessen ist, wenn dem Unterhaltsberechtigten Mittel in annähernd gleicher Höhe zur Verfügung stehen wie dem Geldunterhaltsschuldner nach Abzug der Unterhaltspflichten:
Der Vater bekämpft im gegenständlichen Verfahren die Höhe der Festsetzung des Unterhalts für seine drei Kinder, insbesondere geht es dabei um den Unterhalt für seinen ältesten Sohn, der bereits eine Lehrlingsentschädigung bezieht. Die Berechnung der Unterhaltshöhe erfolgte dabei nach der Prozentsatzmethode. Nachdem das Einkommen des Erstgeborenen des Klägers annähernd jenen Betrag erreicht, der auch dem Vater nach Abzug der Unterhaltsbeträge für alle drei Kinder verbleibt, bekämpft dieser die Entscheidung des Gerichts, weil die Unterhaltsbeträge fiktiv berechnet worden seien und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werde.
Der OGH führte dazu aus: Nach stRsp ist der Unterhaltsanspruch ein einheitlicher Anspruch, weshalb auch die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nur einheitlich erfolgen kann. Nachdem sämtliche Berechnungsmethoden im Unterhaltsrecht dem Gericht nur als Orientierungshilfe dienen, besteht durchaus die Möglichkeit, besondere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und eine Korrektur nach oben oder unten hin vorzunehmen. Eine solche Änderung sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst hintangehalten werden. Eine Korrektur kann allerdings dann geboten sein, wenn der Ausgleichszulagenrichtsatz unterschritten wird und dem Unterhaltsverpflichteten deutlich weniger Mittel zur Verfügung stehen als dem Unterhaltsberechtigten. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles, eine reine Gegenüberstellung der Mittel reicht noch nicht aus.