In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 208/06v hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit der Bestellung eines Sachwalters auseinanderzusetzen:
Trotzdem die Betroffene durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl unterstützt wurde, hat das Erstgericht über Anregung des Hausarztes ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet und eine Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin bestellt. Aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten folgte, dass die Betroffene zwar in der Lage sei, Vollmachten zu erteilen, jedoch nicht fähig sei, zu erkennen, ob sich die betreffende Person auch tatsächlich eignet, ihre Angelegenheiten zu regeln. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Betroffenen schließlich eine Sachwalterin gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB bestellt. Der OGH führte dazu aus: Nach stRsp müssen für die zulässige Bestellung eines Sachwalters gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die Bestellung des Sachwalters muss notwendig sein, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten zu besorgen, was wiederum voraussetzt, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind. Bietet sich zu diesem Zweck eine andere Möglichkeit, ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig. Es muss daher festgestellt werden, ob und welche Art von Geschäften zu erledigen sind, welches Ausmaß an geistiger Behinderung vorliegt und inwieweit dadurch eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Selbst wenn für den Betroffenen grundsätzlich fremde Hilfe erforderlich ist, muss zunächst geprüft werden, inwieweit der Betroffene nicht ohnehin in der Lage ist, sich diese selbst zu organisieren.