In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 2 Ob 83/06d hat sich der OGH mit dem Vergleich befasst:
OGH: Ein Vergleich setzt gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen, wobei dem konkreten Vergleichszweck bei der Auslegung großes Gewicht beizumessen ist. Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie, sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist der objektive Erklärungswert.