In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 2 Ob 226/06h hat sich der OGH mit der Nachlassabsonderung befasst:
OGH: Für eine Nachlassabsonderung gemäß § 812 ABGB genügt jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte. Der Nachlassgläubiger, Legatar oder Noterbe muss nur jene Umstände angeben, die eine solche Besorgnis bei vernünftiger Auslegung rechtfertigen. Es obliegt ihm die Behauptung - nicht auch die formelle Bescheinigung - konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis wenigstens subjektiv begründet erscheinen lassen. Die bloß abstrakte Möglichkeit von Verfügungen der Erben über den Nachlass, die in jedem Fall gegeben ist, rechtfertigt eine solche Nachlassabsonderung nach stRsp nicht.