In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 154/06t hat sich der OGH mit § 94 GBG und dem Prüfungsumfang des Grundbuchsgericht befasst:
OGH: Gemäß § 94 GBG kann ein Ansuchen nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt derartig ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen nicht irgendwelche Zweifel aufkommen lässt. Es ist dem Grundbuchsgericht insbesondere verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel müssen zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen. Mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen können vom Grundbuchsgericht nicht gelöst werden; insbesondere ist eine Auslegung, die wertend zwischen mehreren vernünftig in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten abwägt, dem Grundbuchsgericht verwehrt.