In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 Ob 101/06b hat sich der OGH mit der gerichtlichen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB befasst:
OGH: Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrags befreit den Schuldner gemäß § 1425 ABGB nur dann, wenn entweder die dort näher bezeichneten oder sonst "andere wichtige Gründe" vorliegen. Zu diesen anderen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört ua, dass mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen, beide Ansprüche einander ausschließen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer der wirklich Berechtigte ist, sohin für den Schuldner insoweit eine unklare Rechtslage gegeben ist. Zu diesen anderen zur Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB berechtigenden wichtigen Gründen kann auch der Fall gehören, dass im Rahmen einer mehrseitigen Treuhandschaft fraglich ist, ob der hingebende Treugeber einen Rückgabe- oder der andere Treugeber einen Herausgabeanspruch hat. Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar.
Der Erleger hat im Erlagsantrag den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und die Gläubiger, für die erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären. Das Außerstreitgericht prüft nur, ob das Vorliegen von Erlagsgründen behauptet wurde.