In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 109/05f hat sich der OGH mit der notwendigen Zession des § 1422 ABGB befasst:
OGH: Die "notwendige" Zession nach § 1422 ABGB setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene [§ 1423 ABGB]) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen, und der Zahler spätestens bei der Zahlung ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann die selben Wirkungen wie die Legalzession nach § 1358 ABGB. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum bewirkt die Schuldeinlösung automatisch mit der Zahlung und dem Begehren auf Abtretung den Übergang der Forderung des Gläubigers. Einer besonderen Abtretungserklärung durch den Gläubiger bedarf es daher nicht. Die Einwilligung des Schuldners ist zur Einlösung nicht erforderlich, solange der Gläubiger die Zahlung des Dritten annimmt; der Schuldner muss von der Einlösung nicht einmal Kenntnis haben. Der Schutz des § 1422 ABGB soll gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt. Der Einlösende übernimmt die Forderung so, wie sie dem Altgläubiger zustand, das heißt mit allen Vorzügen; durch die Einlösung erfährt die Forderung inhaltlich keine Änderung.