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Zivilrecht

OGH: Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beginn der Verjährungsfrist

In seinem Erkenntnis vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 169/06y hat sich der OGH mit der Frage befasst, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen beginnt:
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Auch wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten abzulehnen ist, so darf dennoch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden. Die Kenntnis des Geschädigten hat nämlich den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zu umfassen, wozu im Fall einer Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers gilt. Besteht zunächst Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist dazu ein Verfahren anhängig, ist einem Geschädigten in der Regel zuzubilligen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt.

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