In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 2/06x hatte sich der OGH mit dem Tiroler Höfegesetz auseinanderzusetzen:
An dem verfahrensgegenständlichen geschlossenen Hof besteht Miteigentum zugunsten der Antragsteller und Antragsgegner. Die Antragsteller streben einen Antrag auf Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft an, um Liegenschaften auch einzeln veräußern zu können. Ein solcher Verkauf sei lukrativer als eine Gesamtveräußerung, die dennoch als Option erhalten bliebe. Da ein geschlossener Hof ausschließlich für Landwirte von Interesse sei, würde darüber hinaus die Aufhebung zu einer Erweiterung des potentiellen Käuferkreises führen. Die Antragsgegner sehen die Aufhebung hingegen als grob nachteilig an, weil durch den Verkauf einzelner Grundstücke der geschätzte Verkehrswert für den Hof nicht erreicht werden könne.
Der OGH führte dazu aus: Die Aufhebung eines geschlossenen Hofes im Sinne des Tiroler HöfeG kann nur auf Antrag des Hofeigentümers und nur durch die Höfebehörde erfolgen. Besteht eine Miteigentumsgemeinschaft muss die Zustimmung aller Miteigentümer zu einer solchen Antragstellung vorliegen, wobei eine solche gemäß § 835 ABGB durch das Gericht ersetzt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt und zum Vorteil der Gemeinschaft erfolgen muss. Nachdem die Aufhebung der Hofeigenschaft auch die Verwertung einzelner zum Hof gehöriger Liegenschaften oder auch die Erhebung einer Teilungsklage ermöglicht, ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Antragstellung für die Gemeinschaft durchaus günstig wäre, zumal bezüglich der bestmöglichen Verwertung Einigkeit zwischen den Miteigentümern besteht.