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Zivilrecht

OGH: Der Immobilienmakler kann sich zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen; der Immobilienmakler trägt aber - hinsichtlich des Provisionsanspruches - die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Immobilien, Provision

In seinem Erkenntnis vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 174/06y hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob der Auftraggeber bei Abschluss des Immobiliengeschäftes von der Maklertätigkeit Kenntnis haben muss:
OGH: Der erforderlichen Konkretisierung der in Frage kommenden Person wird im Grundsätzlichen zweifellos auch dadurch entsprochen, wenn der Interessent selbst beim Auftraggeber erscheint und sich dort vorstellt. Der Immobilienmakler kann sich dementsprechend zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen. Wenn der Interessent aber dem Auftraggeber verschweigt, dass er auf Grund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufgelegenheit erfahren und deshalb den Auftraggeber kontaktiert hat, stellt sich die Frage, ob die Provisionspflicht des Auftraggebers dessen Kenntnis von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes voraussetzt. Nach bisheriger Rechtsprechung trägt in einem solchen Fall der Immobilienmakler die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt.

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