In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 197/06y hat sich der OGH mit dem Anspannungsgrundsatz bei der Unterhaltsbemessung befasst:
OGH: Es entspricht stRsp, dass die Anspannung nicht zu einer bloßen Fiktion führen darf, und auch im Fall eines verschuldeten Arbeitsplatz- oder Berufswechsels bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass das verlorene Einkommen dem Unterhaltspflichtigen weiterhin zur Verfügung stünde.