In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 7 Ob 218/06v hat sich der OGH mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter befasst:
OGH: Um als einem Vertragsverhältnis Außenstehender in den Genuss von Schutzwirkungen als Dritter zu kommen, dürfen zunächst keine unmittelbaren Leistungspflichten zu Gunsten dieses Dritten seitens der eigentlichen Vertragspartner bestehen. Darüber hinaus treffen solche Schutzpflichten den Schuldner nur gegenüber Personen, die der Erfüllung nahe stehen, durch sie besonders gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wird jedoch nicht angenommen, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch aus einem von ihm selbst geschlossenen, also eigenem Vertrag hat. Der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erwachsende eigene Schadenersatzanspruch kann demgemäß nie weiter reichen als ein eigener vertraglicher Schadenersatzanspruch des Gläubigers.