In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 165/06p hat sich der OGH mit der StVO und dem Vorrang befasst:
OGH: Es kann sich der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorrang berufen, wenn der Wartepflichtige nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen musste, er also im Sinne des § 3 StVO darauf vertrauen durfte, dass im konkreten Fall eine vom Vorrangberechtigten benützte Verkehrsfläche nicht oder nicht in der von ihm gewählten Richtung befahren wird.