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Zivilrecht

OGH: Bei einem unterhaltspflichtigen Unternehmer ist für das Einkommen nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessung, Unternehmer, Reingewinn

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 156/06g hat sich der OGH mit der Unterhaltsbemessung befasst:
OGH: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach herrschender Ansicht nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend. Da die tatsächliche Verfügbarkeit über finanzielle Mittel wesentlich ist, treten an die Stelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Unternehmensbilanz einen Verlust ausweist. Sind die Privatentnahmen höher als der Reingewinn und befriedigt daher der Unterhaltsschuldner eigene Bedürfnisse in privatautonomer Gestaltung seiner Lebensverhältnisse mit Hilfe seiner Vermögenssubstanz, so sind daran auch die angemessenen Bedürfnisse seiner Kinder zu messen. Auch wenn die Privatentnahmen eines Unternehmers die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, sind im Allgemeinen die Entnahmen innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre maßgebend. Finden jedoch etwa bestimmte, den Unternehmensgewinn übersteigende Privatentnahmen in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und den Entnahmen in einem vorangegangenen Jahr Deckung, so ist aus den höheren Privatentnahmen im Folgejahr noch nicht zu schließen, der Unterhaltspflichtige werde sich bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren. Dann ist der Geldunterhalt für die Zukunft auf Basis des tatsächlichen Durchschnittseinkommens des Unterhaltspflichtigen innerhalb der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen. Der Unterhalt für einen bereits vergangenen Zeitraum ist indes - soweit feststellbar - immer auf Basis des in den maßgebenden Perioden tatsächlich erzielten Einkommens zu bestimmen.

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