Unter der Voraussetzung der schlüssigen Behauptung eines im objektiven Zusammenhang stehenden Anspruchs unternehmen die Kläger nicht den "Versuch", eine Zuständigkeit "zu begründen"; sie nehmen vielmehr einen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch
GZ 5 Ob 73/23f, 22.02.2024
OGH: Werden mehrere Personen zusammen geklagt, kann nach Art 8 Nr 1 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Orts, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft).
Diese Zuständigkeitsregel kann zwar nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung in einem Zusammenhang iSd Art 8 Nr 1 EuGVVO stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar ist, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Um den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ausschließen zu können, müssen beweiskräftige Indizien für das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens der Parteien zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, dargelegt werden.
Ausgehend von diesen für die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach Art 8 Nr 1 EuGVVO maßgeblichen Kriterien hat es der OGH wiederholt als nicht korrekturbedürftig angesehen, dass die Vorinstanzen in der auch hier zu beurteilenden Konstellation einen Rechtsmissbrauch jeweils verneint haben Mit der bloßen Behauptung, es sei evident, dass die Klage gegen den Erstbeklagten nur erhoben worden sei, um einen Gerichtsstand in Österreich zu konstruieren, hat die Zweitbeklagte die von der Rsp geforderten beweiskräftigen Indizien für das künstliche Herbeiführen oder Aufrechterhalten des Gerichtsstands nicht dargelegt. Die Frage, ob ausreichend beweiskräftige Indizien dafür vorliegen, dass die Klage gegen den Ankerbeklagten iS dieser Rsp insofern allein zu dem Zweck erhoben wurde, um der Zweitbeklagten ihre Sitzzuständigkeit zu entziehen, also die Voraussetzungen für den Gerichtsstand künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten wurden, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.