Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur „Gefährdung“ bei der Aufschiebung einer Exekution

Auch wenn der gepfändete Geschäftsanteil an einer GmbH vom Verpflichteten nachträglich verkauft wurde, ist ein Vermögensnachteil des Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig, in dem bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht

09. 04. 2024
Gesetze:   §§ 42 ff EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Aufschiebung, konkrete Gefährdung, Behauptung, Bescheinigung, Offenkundigkeit, Rechteexekution, GmbH-Anteil, Verkauf nach der Pfändung

 
GZ 3 Ob 9/24f, 28.02.2024
 
OGH: Die Aufschiebung einer Exekution (§§ 42 ff EO) erfordert einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber. Aus § 44 Abs 1 EO leitet die Rsp ab, dass der Aufschiebungswerber - abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit - den ihm drohenden Nachteil iS dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss. Nur allgemeine Behauptungen reichen nicht aus. An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen. Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen.
 
Die Verpflichtete vertritt hier die Ansicht, dass bei Fortsetzung der Exekution auf einen bereits verkauften Geschäftsanteil einer GmbH die Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils des Verpflichteten offenkundig sei; dies gelte insbesondere bei einem in Russland wohnhaften Betreibenden in der derzeitigen politischen Lage (Ukraine-Krieg und Sanktionen gegen die Russische Föderation). Die pauschale Behauptung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und der Hinweis auf die Gefahr, dass die neuen Gesellschafter eine Exszindierungsklage erheben und die Kosten dieses Verfahrens an die Verpflichtete überwälzen würden, sind aber zu unbestimmt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob und in welchem Umfang der Verpflichteten ein erheblicher Nachteil droht.
 
Nach der Rsp ist bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten auch erst in einem Verfahrensstadium offenkundig, in dem bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. Wenn der Verpflichtete die Aufschiebung aber schon in der Anfangsphase des Exekutionsverfahrens beantragt, hat er den durch die Fortsetzung des Verfahrens drohenden Vermögensnachteil konkret zu behaupten und bescheinigen. Warum diese Grundsätze für den Fall, dass der gepfändete Geschäftsanteil vom Verpflichteten nachträglich verkauft wurde, nicht gelten soll, vermag die Verpflichtete nicht zu begründen
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at