Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN kann gegenüber Verbrauchern nur mit der Beschränkung des § 14 Abs 1 KSchG begründet werden
GZ 4 Ob 155/23g, 20.02.2024
OGH: Der letzte HS des § 93 Abs 1 JN schließt den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft am allgemeinen Gerichtsstand eines anderen Streitgenossen aus, wenn das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann.
Nach § 14 Abs 1 KSchG kann für eine Klage gegen einen im Inland wohnhaften, gewöhnlich aufhältigen oder beschäftigten Verbraucher nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Nach der einhelligen Rsp des OGH wird der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN, obwohl er in § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, nur mit den Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG angewandt, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN kann daher gegenüber Verbrauchern nur mit der Beschränkung des § 14 Abs 1 KSchG begründet werden.
Nach dem einzig möglichen Wortsinn des letzten HS des § 93 Abs 1 JN steht jedes Prorogationsverbot - unabhängig davon, ob es die sachliche oder die örtliche Zuständigkeit betrifft - dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft entgegen. Der OGH legt diese Bestimmung daher in stRsp umfassend aus, also ohne Einschränkung auf die Art der Zuständigkeit: Allgemein kann sich der Kläger nur gegenüber jenen Beklagten auf § 93 Abs 1 JN stützen, für die das angerufene Gericht auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte, also nicht unprorogabel unzuständig ist. § 14 Abs 1 KSchG ist ebenso klar: Diese Bestimmung enthält Prorogationsverbote für die örtliche Zuständigkeit; das wird auch in der Lit nicht bestritten. Dass der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN gegenüber Verbrauchern nur mit der Beschränkung des § 14 Abs 1 KSchG begründet werden kann, ist die logische Konsequenz der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen. Dass § 93 Abs 1 JN in § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ebenso unerheblich wie der Zweck des § 14 Abs 1 KSchG: Die Rechtsfolge ergibt sich bereits daraus, dass § 93 Abs 1 JN eine allgemeine Ausnahme vom Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Bestehen eines Prorogationsverbots regelt und § 14 Abs 1 KSchG ein solches Prorogationsverbot vorsieht.