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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum (Arbeits-)Unfall eines Schülers einer Ganztagsschule während der „Freizeit“

Befand sich ein Schüler zum Zeitpunkt seines Unfalls (während der Freizeit iSd § 8 lit j sublit cc SchOG) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule, so ist seine Verletzung durch ein von einem Mitschüler verwendetes „Spielgerät“ Folge der typischen Gefahrenlage aufgrund der gemeinsamen Freizeitgestaltung in der Ganztagsschule

09. 04. 2024
Gesetze:   § 8 ASVG, § 175 ASVG, § 333 ASVG, § 335 ASVG, § 8d SchOG
Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Dienstgeberhaftungsprivileg, Schüler, Schulbesuch, Ganztagsschule, Nachmittagsbetreuung, Freizeit

 
GZ 1 Ob 23/24z, 05.03.2024
 
OGH: § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG bezieht Schüler (ua an Schulen iSd SchOG) in die gesetzliche Unfallversicherung ein. Gem § 175 Abs 4 ASVG gelten solche Unfälle als „Arbeitsunfälle“ eines Schülers, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignen. § 335 Abs 3 ASVG normiert ein § 333 Abs 1 ASVG entsprechendes Haftungsprivileg des Trägers der Einrichtung bei Schädigungen von Schülern durch einen solchen „Arbeitsunfall“.
 
Unfallversicherungsrechtlich geschützt ist nur eine Tätigkeit, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers darstellt. Insoweit besteht ein rollenbezogener Versicherungsschutz, der daran anknüpft, dass sich der Schüler im organisatorischen Verantwortungsbereich der besuchten Schule befindet. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände für eine Zurechnung eines Verhaltens zum geschützten Bereich oder zur Privatsphäre des Versicherten sprechen. Der OGH hat bereits mehrfach Unfälle während der Freizeit an einer Ganztagsschule bzw einem - dem entsprechenden - „Halbinternat“ als „Arbeitsunfälle“ eines Schülers iSd § 175 Abs 4 ASVG qualifiziert, zB einen Rodelunfall in der Freizeit eines Halbinternats.
 
Im vorliegenden Fall besuchte der Kläger eine Ganztagsschule. Nach § 8d Abs 1 SchOG bestehen ganztägige Schulformen aus einem Unterrichts- und einem Betreuungsteil. Gem § 8 lit j SchOG ist die Tagesbetreuung in eine (gegenstandsbezogene und individuelle) Lernzeit sowie in Freizeit unterteilt. Letztere ist nach sublit cc durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit bestimmten anderen Qualifikationen zu „besorgen“.
 
Demnach befand sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalls (während der Freizeit iSd § 8 lit j sublit cc SchOG) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Er unterlag dabei der Beaufsichtigungspflicht der zuständigen Schulorgane. Seine Verletzung durch das von einem Mitschüler verwendete „Spielgerät“ war Folge der typischen Gefahrenlage aufgrund der gemeinsamen Freizeitgestaltung in der Ganztagsschule. Der Unfall entsprang nicht dem privaten (außerschulischen) Interesse des Klägers, sondern seiner Rolle als Schüler. Der schulische Bereich war damit nicht bloß zufälliger „Schauplatz“ seiner Verletzung, vielmehr stand diese in einem über den bloßen Kausalzusammenhang hinausgehenden „inneren Zusammenhang“ mit dem Schulbesuch.
 

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