Anders als die Unterstützung für Arbeitnehmer, zu denen im gegebenen Zusammenhang auch leitende Angestellte zählen, ist eine solche für Organmitglieder nicht nach § 66a AktG privilegiert
GZ 6 Ob 42/23d, 21.02.2024
OGH: Der Erwerb eigener Aktien wird durch §§ 65 ff AktG beschränkt. § 65b Abs 1 AktG stellt die Inpfandnahme eigener Aktien durch die AG dem Erwerb eigener Aktien gleich. Erwirbt eine AG Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften bestehen, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies bezweckt die Vermeidung einer Umgehung und gilt wegen des Zwecks und der ausdrücklichen Gleichstellungsanordnung in § 65b Abs 1 AktG auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.
Der hier klagsgegenständliche Erwerb ist schuldrechtlich unwirksam, wenn dadurch eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % des Grundkapitals der Beklagten überschritten wird: Der Fachsenat hat jüngst klargestellt, dass eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) - jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird - nach dem AktG zulässig ist.
Der Gesetzgeber hat mit dem MitarbeiterbeteiligungsstiftungsG in § 66a S 2 AktG die - schon bisher anerkannte - Zulässigkeit der Finanzierung von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungsmodellen klargestellt. Um die aktienrechtliche Zulässigkeit einer Finanzierung von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungsmodellen durch eine AG abzusichern, wurde die Gewährung eines Vorschusses udgl zum Zweck des Aktienerwerbs „durch oder für“ AN der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausdrücklich erlaubt. Da die Unterstützung beim Aktienerwerb durch AN wie auch beim Erwerb für AN gewährt werden kann und der Normtext des § 66a S 2 AktG nicht auf die Verwirklichung eines der beiden steuerlich begünstigten Stiftungsmodelle abstellt, werden allgemein auch sonstige Modelle, die der Beteiligung von AN dienen, als von der Ausnahmeregelung erfasst angesehen. Anders als die Unterstützung für AN, zu denen im gegebenen Zusammenhang auch leitende Angestellte zählen, ist eine solche für Organmitglieder nicht nach § 66a AktG privilegiert.