Ein von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels vor Ort zur Verfügung gestellter Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer ermöglicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, fällt nicht unter die Privatkopieausnahme des § 42 Abs 4 UrhG
GZ 4 Ob 137/23k, 19.03.2024
OGH: Nach der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH sind Art 2 und Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG (Urheberrechts-RL) dahin auszulegen, dass ein von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer ermöglicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.
Die Beklagte begründet ihre These von der urheberrechtlichen Irrelevanz von verschlüsselten Daten mit einem Verweis auf § 17a UrhG und die Behandlung von verschlüsselten Satellitensendungen. § 17a UrhG regelt für den Bereich der Rundfunksendungen, dass eine solche auch dann vorliegt, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall macht aber die Beklagte den Nutzern die Mittel zur Entschlüsselung zugänglich. Somit ist im Bereich des Senderechts das Senden und Weitersenden von verschlüsselten Signalen eine zustimmungspflichtige Handlung.
Schließlich hat der EuGH klargestellt, dass der gegenständliche Dienst nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird. Damit kann sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 4 UrhG (Privatkopieausnahme) berufen.