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Zivilrecht

OGH: Zum Benachteiligungsausgleich nach § 91 Abs 2 EheG (Investitionen in Landwirtschaft)

Beim Vermögensausgleich ist auch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung ehelicher Mittel im bzw für ein Unternehmen Vorteile entstanden und diese Mittel aus den Gewinnen des Unternehmens stammten

09. 04. 2024
Gesetze:   §§ 82 ff EheG, § 91 EheG
Schlagworte: Eherecht, nacheheliche Aufteilung, Unternehmen, Landwirtschaft, Ehewohnung, Betrieb, Investitionen, Erwerb, Nutzgrund, Vermögensausgleich, Benachteiligungsausgleich

 
GZ 1 Ob 201/23z, 05.04.2024
 
OGH: Nach stRsp unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung, während die übrigen Teile der Liegenschaft - auch bloß wertmäßig - von der Aufteilung ausgenommen bleiben. Dass die Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, bedeutet aber nicht zwingend, dass für sie ein eigener Grundbuchskörper geschaffen und das Eigentum einem der früheren Eheleute zugewiesen werden müsste. Gerade dann, wenn eine Abtrennung - wie hier - nicht möglich ist, kommt auch die Begründung eines Benützungsrechts in Betracht.
 
Wurden eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten nach § 91 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind. § 91 Abs 2 EheG soll Missbräuche und Manipulationen verhindern und die Interessen des anderen Ehegatten schützen, indem Vermögensverschiebungen in Richtung eines Unternehmens wertmäßig bei der Aufteilung berücksichtigt werden, was immer dann der Fall ist, wenn ein Ehegatte aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus den ehelichen Ersparnissen Investitionen in ein Unternehmen getätigt hat. Auch Investitionen in ein landwirtschaftliches Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG insofern zu berücksichtigen, als sie aus ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen stammen.
 
§ 91 Abs 2 EheG ordnet als Rechtsfolge an, dass in ein Unternehmen eines Ehegatten Eingebrachtes oder für so ein Unternehmen verwendetes eheliches Vermögen wertmäßig in die Aufteilung „einzubeziehen“ ist. Jener Nachteil, der dem nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten durch die Vermögensverschiebung entstand, soll durch einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Vermögenswerten ausgeglichen werden. Allenfalls ist ihm eine höhere Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Der nach § 91 Abs 2 EheG vorzunehmende Vermögensausgleich hat nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen. Dabei ist gem S 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung ehelicher Mittel im bzw für ein Unternehmen Vorteile entstanden und die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Mittel aus den Gewinnen des Unternehmens stammten.
 

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