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Zivilrecht

OGH: Zum Widerruf einer Schenkung zwischen Brautleuten

Das Recht zum Widerruf einer Schenkung nach § 1266 ABGB analog verjährt nicht in 3 Jahren, sondern erst in 30 Jahren

09. 04. 2024
Gesetze:   § 1266 ABGB, § 946 ABGB, § 1478 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Ehepakte, Erlöschen, Aufhebung der Ehe, Scheidung, Schenkung zwischen Brautleuten, Ehegatten, Widerruf, Wirkung ex nunc, Verjährung, Frist

 
GZ 3 Ob 234/23t, 28.02.2024
 
OGH: Nach § 1266 ABGB erlöschen im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen die Ehepakte für beide Teile, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist.
 
Nach der Rsp regelt § 1266 ABGB einen Sonderfall für den Widerruf von Ehepakten und gilt analog auch für ehepaktähnliche Schenkungen zwischen Ehegatten oder Brautleuten vor oder während der Ehe. In einem solchen Fall handelt es sich um einen gesonderten Schenkungswiderruf („Schenkungswiderruf im weiteren Sinn“). Danach kann der schuldlose oder gleichschuldige Eheteil nach Auflösung der Ehe die Schenkung widerrufen, wenn der Zweck dieser Zuwendung mit jenem von Ehepakten iSd § 1217 ABGB vergleichbar ist und damit über das Vermögen der (künftigen) Eheleute für die Dauer der Ehe oder den Fall deren Beendigung ein vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende oder ergänzende Regelung - insbesondere zur Versorgung des Ehegatten im Todesfall des anderen - getroffen werden sollte, weiters wenn die Schenkung in der Erwartung des aufrechten Bestands der Ehe vorgenommen wurde und wenn diese nicht der nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegt.
 
§ 1266 ABGB analog ist die speziellere Regelung gegenüber der Irrtumsanfechtung, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und § 1435 ABGB sowie ebenso gegenüber § 948 ABGB (Widerruf wegen groben Undanks) mit eigenen Rechtsfolgen: Wird die Schenkung (nach materieller Rechtskraft der Scheidung) nach § 1266 ABGB analog widerrufen, so wird der zugrunde liegende Vertrag ex nunc aufgehoben. Wurde das Gut noch nicht geleistet, so ist die Verpflichtung zur Leistung des Geschenks aufgehoben. Wurde die Schenkung hingegen schon vollzogen, so hat der Geschenkgeber einen Rückforderungsanspruch (Rückabwicklung nach § 1266 ABGB). In diesem Fall ist das (vorhandene) Geschenk grundsätzlich in natura zurückzustellen. Sonstige Vermögenswerte (Wertsteigerungen) werden nach eigenen Aufteilungsgrundsätzen geteilt.
 
Für diesen „Schenkungswiderruf im weiteren Sinn“ gilt das allgemeine Verjährungsrecht. Mangels verjährungsrechtlicher Sonderregel hat es bei der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB zu bleiben. Rechte etwa aus abgeschlossenen Verträgen sowie Bereicherungs- und Verwendungsansprüche verjähren gem § 1478 ABGB grundsätzlich erst in 30 Jahren.
 

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