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Zivilrecht

OGH: Zu Feststellungsbegehren iZm Eigentumsfreiheitsklagen

Der Liegenschaftseigentümer, der sich mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit wendet, muss die Anmaßung der Servitut an seiner Sache behaupten und beweisen; es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens

09. 04. 2024
Gesetze:   § 523 ABGB, § 228 ZPO, § 405 ZPO
Schlagworte: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria, Anmaßung einer Dienstbarkeit, Servitut, Feststellungsbegehren, Feststellungsinteresse, Tatbestandsmerkmal, Bindung an das Begehren

 
GZ 1 Ob 6/24z, 05.03.2024
 
OGH: Bei der aufgrund der Anmaßung einer Servitut erhobenen Eigentumsfreiheitsklage kann gegen den Eigentümer des vermeintlich herrschenden Guts - entweder alleine oder neben einer Unterlassungsklage - auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO gegeben sein müssen. Eine solche Feststellungsklage bedarf daher nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus § 523 ABGB ergibt. Daraus folgt, dass eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer des vermeintlich herrschenden Grundstücks auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Unter „Anmaßung“ iSd § 523 ABGB ist die gegenüber dem Grundstückseigentümer oder einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen, sofern eine faktische Störungshandlung (zumindest) zu erwarten ist.
 
Bei der hier vom Kläger erhobenen Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB handelt es sich um eine spezifische Feststellungsklage zur Abwehr der von ihm behaupteten Anmaßung einer Dienstbarkeit durch den Beklagten. Für diese Klage ist vorausgesetzt, dass der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe als Dienstbarkeitsberechtigter ein Recht, das Grundstück des Klägers zu nutzen. Der Liegenschaftseigentümer, der sich gem § 523 ABGB mit der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit wendet, muss die Anmaßung der Servitut an seiner Sache behaupten und beweisen. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens; ist sie nicht gegeben, dann ist die Feststellungsklage abzuweisen.
 
Der Beweis der Behauptung, dass der Beklagte sein Recht aus einer Dienstbarkeit ableitet, ist dem Kläger hier nicht gelungen. Weder hat sich der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ein behauptetes Servitutsrecht angemaßt, noch hat er einen solchen Einwand erhoben. Vielmehr behauptete er, er sei Eigentümer der von ihm genutzten Flächen auf dem Grundstück des Klägers. Der Kläger hat nie geltend gemacht, dass der Beklagte als behaupteter Eigentümer seines Grundstücks sich anmaßt, dieses zu nutzen. Die Behauptung der Anmaßung des Eigentums wäre auch gegenüber der Behauptung, durch eine Servitut zur Nutzung berechtigt zu sein, ein Aliud iSd § 405 ZPO.
 

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