Home

Zivilrecht

OGH: Zu Vorschäden in der Unfallversicherung

Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Art 21.3 UB00 kann auch bei einer nach Art 6.2 UB00 versicherten Verletzung (Zerreißungen von Gliedmaßen, an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Knorpeln) in Betracht kommen

09. 04. 2024
Gesetze:   §§ 179 ff VersVG, Art 21.3 UB00, Art 6.2 UB00
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Vorerkrankungen, Vorschäden, degenerative Veränderungen, erweiterter Unfallbegriff, Zerreißung, Muskel, Sehnen, Bänder

 
GZ 7 Ob 3/24b, 06.03.2024
 
OGH: Art 21.3 UB00 beinhaltet eine Regelung zur Leistungskürzung bei mitwirkenden Ursachen: Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern.
 
Die Bestimmung sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für die Folgen einzutreten hat, für die der Unfall (allein) kausal ist. Der durchschnittliche VN versteht diese Regelung so, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung eines Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Aus der Klausel folgt für den VN klar, dass der Unfallversicherer keinen Versicherungsschutz für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien bietet. Abgestellt wird allein auf die Mitwirkung der Krankheiten oder Gebrechen auf die Unfallfolgen, nicht darauf, ob beim Unfallereignis selbst Vorerkrankungen mitgewirkt haben. Eine Leistungsverkürzung ist daher auch insoweit vorzunehmen, als Krankheiten oder Gebrechen bei der Gesundheitsschädigung (Unfallfolgeereignis) iSd Art 21.3 UB00 mitgewirkt haben.
 
Nach Art 6.2 UB00 gelten auch Verrenkungen von Gliedern sowie Verzerrungen oder Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Knorpel sowie Meniskusverletzungen als Unfall. Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Art 21.3 UB00 kann daher auch bei einer nach Art 6.2 UB00 versicherten Verletzung in Betracht kommen.
 
Im vorliegenden Fall wurde die nach Art 6.2 UB00 versicherte Verletzung der Klägerin (Riss der Peroneussehne) zu 100 % durch die vom Morbus Parkinson (Krankheit) verursachten chronisch-degenerativen Veränderungen (Gebrechen) bewirkt. Aufgrund der damit vorliegenden 100%igen Mitwirkung an der versicherten Verletzung - und damit zwingend an einer dadurch hervorgerufenen dauernden Invalidität - besteht kein Versicherungsschutz.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at