Gerade, weil der Bestandvertrag für das Ersatzobjekt idR noch während der Nutzung des versicherten Objekts unterzeichnet wird, wird der durchschnittlich verständige VN Art 26.4.2. zweiter S ARB dahin verstehen, dass zusätzlich aus dem neuen Mietverhältnis resultierende Streitigkeiten versichert sind, wenn der neue Vertrag innerhalb von 6 Monate vor Beendigung des alten Mietvertrags abgeschlossen wird
GZ 7 Ob 4/24z, 06.03.2024
OGH: Art 24.6. ARB regelt, wann sich der Versicherungsvertrag verlängert und wann er vorzeitig endet. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gem § 68 VersVG, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt 2.1. auch noch Versicherungsfälle, die innerhalb von 6 Monaten ab Risikowegfall eintreten. Fällt das versicherte Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, weil die Beziehung des VN zum versicherten Objekt und damit die Möglichkeit des Gefahreneintritts entfällt, liegt ein Anwendungsfall des § 68 Abs 2 VersVG vor. Ein Risikowegfall gem § 68 Abs 2 VersVG ist - soweit hier interessierend - dann gegeben, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis endet.
Art 24.6.2. ARB sieht für den Fall, dass der VN innerhalb von 12 Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung bezieht und für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrags wünscht vor, dass für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartezeit Versicherungsschutz gem Pkt 2.1. ab Beginn des Mietvertrags für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrags für die ursprünglich versicherte Wohnung, besteht. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrags besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens 6 Monate vor Beendigung des alten Mietvertrags erfolgte. Art 24.6.2. erster S ARB gewährleistet daher unter den genannten Voraussetzungen für den durchschnittlich verständigen VN erkennbar den von ihm gewünschten nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vom bisherigen Mietobjekt auf das Nachfolgeobjekt.
Art 26.4.2. S 2 ARB stellt - anders als S 1 - nicht auf den Bezug der neuen Mietwohnung, sondern auf den Abschluss des neuen Mietvertrags ab. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrags sieht er Versicherungsschutz vor, wenn dieser Abschluss frühestens 6 Monate vor Beendigung des alten Mietvertrags erfolgte. Er bezieht sich damit auf die Frage des Versicherungsschutzes für das neue Mietobjekt im Fall der sich überschneidenden Mietverhältnisse. Gerade, weil der Bestandvertrag für das Ersatzobjekt idR noch während der Nutzung des versicherten Objekts unterzeichnet wird, wird der durchschnittlich verständige VN diese Bestimmung als Sonderregelung dahin verstehen, dass zusätzlich aus dem neuen Mietverhältnis resultierende Streitigkeiten versichert sind, wenn der neue Vertrag innerhalb der genannten Frist vor Beendigung des Altvertrags abgeschlossen wird. Art 24.6.2. ARB führt daher durch seinen S 2 insoweit zu einer Vorverlagerung des Beginns des Versicherungsschutzes für die Ersatzwohnung.