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Zivilrecht

OGH: Zum Gerichtserlag

Hinterlegt die Bank nach Kündigung des Depotvertrags die Wertpapiere bei Gericht, so fehlt es dem Erlagsgegner für den Rekurs gegen den Beschluss über die Annahme des Erlags an der (materiellen) Beschwer

09. 04. 2024
Gesetze:   § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Gerichtserlag, Annahme, Erlagsgegner, Rechtsmittellegitmation, Rekurs, Beschwer, Wertpapiere, Depotvertrag, Kündigung

 
GZ 5 Ob 18/24v, 12.03.2024
 
OGH: Dem (alleinigen) Erlagsgegner kommt im Hinterlegungsverfahren nach stRsp idR weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zu, weil seine Rechtsstellung durch den Erlag weder materiell noch formell beeinträchtigt wird. Ein rechtswidriger Erlag befreit den Schuldner nämlich nicht, er ist dem Gläubiger gegenüber weiterhin zur Leistung der erlegten Sache verpflichtet und haftet gleichermaßen wie ohne Erlag. Wäre ein Erlag tatsächlich unberechtigt, haftet der Schuldner dem Gläubiger für die daraus erwachsenen Schäden. Am Anspruch des Gläubigers ändert sich im zweipersonalen Verhältnis durch den Erlag daher im Regelfall nichts.
 
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Für den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht. Rein wirtschaftliche Erwägungen reichen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht aus.
 
Hier sind die Einwendungen der Antragsgegnerinnen, mit denen sie eine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung zu begründen versuchen, am von der Bank gekündigten Depotvertrag und den Auswirkungen der Hinterlegung der Wertpapiere bei Gericht zu messen, zumal sich der Erlagsantrag auch auf den daraus abgeleiteten Annahmeverzug der Erlagsgegnerinnen bezieht. Deren Argumentation mit einer wirtschaftlichen Schlechterstellung wegen Entzugs ihrer Verfügungsbefugnis bei Annahme des Erlags übersieht, dass sie materiell-rechtlich jederzeit die Ausfolgung der erlegten Wertpapiere (zwecks Verfügung darüber) begehren können. Selbst wenn der Einwand zutreffen sollte, die Ausfolgung gerichtlich hinterlegter Wertpapiere sei mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und eine Kursverschlechterung zwischenzeitig nicht auszuschließen, würde dies nur rein wirtschaftliche und mittelbare Folgewirkungen der Annahme des Erlags betreffen. Dies gilt ebenso für das Argument der KESt-Pflicht; auch damit wird kein Eingriff in die aus dem Depotvertrag und / oder dessen Aufkündigung abzuleitende materielle Rechtsposition aufgezeigt.
 
 

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