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Zivilrecht

OGH: Zur Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen („Dieselskandal“)

Für die Zulässigkeit eines „Thermofensters“ kommt es nicht auf einen bloßen Durchschnittswert an; vielmehr kann aus den festgestellten Durchschnittswerten in der EU von - 0,8 Grad Celsius bis + 26,1 Grad Celsius der Rückschluss gezogen werden, dass vernünftigerweise auch (deutlich) tiefere und höhere Temperaturen zu erwarten sind

09. 04. 2024
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, Art 5 VO 715/2007/EU
Schlagworte: Gewährleistung, Sachmangel, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Abgasreinigung, Emissionskontrollsystem, Wirksamkeit, Motorschutz, Außentemperatur, Dieselskandal

 
GZ 6 Ob 175/23p, 21.02.2024
 
OGH: Hier steht fest, dass beim klagsgegenständlichen Fahrzeug im Temperaturbereich zwischen + 5 Grad Celsius und + 30 Grad Celsius keine temperaturabhängige Emissionsveränderung hinsichtlich der NOx-Werte mehr vorliegt, und das Fahrzeug in diesem Bereich alle Grenzwerte einhält. Auch bei 0 Grad oder auch bei - 5 Grad Celsius liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein relevanter Anstieg der NOx-Werte vor. Damit ist aber für das klägerische Fahrzeug davon auszugehen, dass - weiterhin - ein Konstruktionsteil vorliegt, das die Temperatur ermittelt, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems, nämlich des Abgasrückführsystems, zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren. Weiters ist aus den Feststellungen abzuleiten, dass auch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als solches (also unter Einschluss der Abgasnachbehandlung) unter – 5 Grad Celsius oder über + 30 Grad Celsius verringert wird. Dabei handelt es sich aber sehr wohl noch um Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, zumal im gesamten Unionsgebiet (und auch in Österreich) regelmäßig sowohl höhere als auch tiefere Umgebungstemperaturen vorherrschen. Der Begriff „normaler Fahrzeugbetrieb“ verweist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind.
 
Anders als die Beklagten meinen, kommt es für diese Betrachtung nicht auf einen bloßen Durchschnittswert an. Vielmehr kann aus den festgestellten Durchschnittswerten in der EU, die von - 0,8 Grad Celsius bis + 26,1 Grad Celsius reichen, der Rückschluss gezogen werden, dass vernünftigerweise auch (deutlich) tiefere und höhere Temperaturen zu erwarten sind.
 
Nach den Feststellungen dienen die konkreten Thermofenster „in erster Linie“ dem Schutz des AGR-Ventils und des AGR-Kühlers vor Versottung und wurden implementiert, um die Dauerhaltbarkeit der AGR-Bauteile zu garantieren. Wenn etwa das AGR-Ventil blockiert, wechselt das Fahrzeug in den Notlauf. Das kann zwar uU plötzlich sein, dadurch soll aber gerade eine Motorschädigung vermieden werden. Dass das hier festgestellte Thermofenster von + 5 Grad Celsius (oder auch - 5) bis + 30 Grad Celsius im Zeitpunkt des Software-Updates die einzige technische Lösung und dessen Einrichtung ausschließlich notwendig gewesen wäre, um unmittelbare Risiken für den Motor abzuwenden, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb darstellen, steht damit gerade nicht fest. Daher liegt hier auch nach dem Software-Update noch eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG vor.
 
 

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