Die drohende Gefährdung des Existenzminimums iSd § 25 Abs 3 GSpG ist nicht iSd Regelungen der EO zum Existenzminimum, sondern allgemeiner iSe Störung der wirtschaftlichen, sozialen und familiären Grundlagen zu verstehen
GZ 5 Ob 33/23y, 05.02.2024
OGH: Nach der Rsp des OGH bezweckt § 25 Abs 3 GSpG nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen, sondern verfolgt zumindest auch den Schutz der (Vermögens-)Interessen des einzelnen Spielers mit; es handelt sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Spielbankbesucher. Eine Verletzung der Norm kann daher auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden.
Zur Bedeutung der drohenden Gefährdung des Existenzminimums iSd § 25 Abs 3 GSpG hat der OGH bereits ausgesprochen, dass diese nicht iSd Regelungen der EO zum Existenzminimum, sondern allgemeiner iSe Störung der wirtschaftlichen, sozialen und familiären Grundlagen zu verstehen ist. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt es hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Klägers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage, ab welchem Moment für die Spielbankleitung die begründete Annahme entstand, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem der jeweilige Spieler mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, dessen Existenzminimum gefährden.
Auf Basis des § 25 Abs 3 GSpG in der im klagegegenständlichen Zeitraum und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung hat hier die Beklagte dieses Schutzgesetz daher schon objektiv nicht übertreten.
Nach der seit der E des VfGH vom 14.12.2022 geltenden Rechtslage hat die Spielbank zufolge der Aufhebung der abgestuften Vorgehensweise bei begründeter Annahme der Gefährdung des Existenzminimums nun jedenfalls sowohl die in der Z 1 genannten Bonitätseinkünfte einzuholen als auch die bisher in Z 2 vorgesehenen Maßnahmen - also die Führung eines Beratungs- und Informationsgesprächs mit dem Spieler und dessen Befragung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation - durchzuführen. Ebenfalls aufgehoben wurde der Ausschluss weitergehender Pflichten der Spielbankleitung, die Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie die Normierung der in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche gegen die Spielbankleitung als abschließend.