Die Angabe beim Erwerb einer digitalen Vignette („Ich bin Konsument:in“ oder „Ich bin Unternehmer:in“) ist für die Berechtigung der Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen entscheidend, nicht jedoch, ob das Fahrzeug, für das die Vignette erworben wird, auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist
GZ Ra 2023/06/0250, 06.02.2024
VwGH: Zur Frage der Gültigkeit einer digitalen Vignette führte der VwGH bereits wiederholt aus, dass ein Unternehmer beim Erwerb einer digitalen Vignette seine Unternehmereigenschaft zu bestätigen hat; nur in diesem Fall besteht kein Rücktrittsrecht, sodass als erster Tag der Gültigkeit der digitalen Vignette der Tag des Bezugs gewählt werden kann. Wurde die digitale Vignette im Webshop unter ausdrücklicher Angabe, diese als Konsument und nicht als Unternehmer zu erwerben, gekauft, ist der Erwerber frühestens ab dem 18. Tag nach Bezug der digitalen Vignette zur Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen berechtigt.
Daraus ergibt sich, dass die Angabe beim Erwerb einer digitalen Vignette („Ich bin Konsument:in“ oder „Ich bin Unternehmer:in“) für die Berechtigung der Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen entscheidend ist, nicht jedoch, ob das Fahrzeug, für das die Vignette erworben wird, auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist.