§ 2 Abs 1 lit j FLAG stellt für die Gewährung der Familienbeihilfe auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab; vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den VwGH diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs 1 lit j FLAG zu vertreten
GZ Ro 2023/16/0020, 01.02.2024
VwGH: Nach den Feststellungen des BFG sei die Tochter der Mitbeteiligten am 6. Mai 1998 geboren. Sie sei am 25. August 2017 zum Bachelorstudium Humanmedizin zugelassen worden. Dieses Studium habe sie am 13. Oktober 2020 erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 14. Oktober 2020 sei die Tochter der Mitbeteiligten zum Masterstudium Humanmedizin zugelassen.
Gem § 2 Abs 1 lit j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
§ 2 Abs 1 lit j FLAG stellt demnach für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab.
Gem § 51 Abs 2 Z 2 UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master - und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs 2 Z 5 UG).
Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss ua eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs 3 UG).
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der VwGH ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ua ein eigenständiges Studium iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG darstellt.
Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den VwGH diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs 1 lit j FLAG zu vertreten.
Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011. Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass „[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr idR bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht“ werde. Diese Herabsetzung führe daher „[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen“ - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb „nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen“. Der neu eingeführte § 2 Abs 1 lit j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die „besondere Situation“ bei Studierenden berücksichtigen, „deren Studium mindestens zehn Semester dauert“. Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der „verkürzten“ Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht „bereits“ nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.
Dass, wie das BFG ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien.