Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde
GZ Ra 2024/07/0012, 06.02.2024
VwGH: Das VwG hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auf § 31 Abs 2 VStG gestützt. Nach dieser Bestimmung erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde.
Die Revision tritt der Annahme des VwG, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Strafbarkeit der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bereits infolge Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG erloschen, nicht entgegen. Diese Annahme trägt aber die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Darauf, ob allenfalls ein Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG möglich gewesen wäre bzw das VwG zu Unrecht vom Erfordernis weiterer Erhebungen ausgegangen ist, kommt es nicht an.