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Verfahrensrecht

OGH: Zum Rekursrecht naher Angehöriger im Erwachsenenschutzverfahren

Die Rekurslegitimation des nahen Angehörigen „im eigenen Namen“ beschränkt sich auf die Entscheidung über die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters

02. 04. 2024
Gesetze:   § 119 AußStrG, § 127 AußStrG, § 274 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Erwachsenenschutzrecht, Rekursrecht, Rechtsbeistand, nahe Angehörige, im eigenen Namen, Auswahl, Person, Erwachsenenvertreter

 
GZ 3 Ob 4/24w, 28.02.2024
 
OGH: Gem § 127 Abs 3 AußStrG steht einem Angehörigen iSd § 127 Abs 1 AußStrG, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs zu. Die Rekurslegitimation des nahen Angehörigen beschränkt sich demnach auf die Entscheidung über die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters und damit im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weshalb eine andere Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter hätte bestellt werden müssen.
 
Ein solches Vorbringen enthält hier der Revisionsrekurs nicht. Dieser argumentiert vielmehr nur dahin, dass aufgrund der Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Erwachsenenvertretung von vornherein ausgeschlossen sei. Für den im eigenen Namen erhobenen Revisionsrekurs mangelt es dem Adoptivsohn der Betroffenen daher an der Rechtsmittellegitimation.
 
Soweit der Rechtsmittelwerber als Rechtsbeistand für die Betroffene einschreitet, ist seine Rechtsmittellegitimation für den vorliegenden ao Revisionsrekurs gegeben:
 
Gem § 119 AußStrG hat das Gericht im Fall der Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens nach der Erstanhörung für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Der Rechtsbeistand vertritt die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren. Er ist insoweit deren gesetzlicher Vertreter, der im Namen der Betroffenen alle Verfahrenshandlungen vornehmen kann, die auch von dieser getätigt werden können.
 
Ausgehend von der bindenden Sachverhaltsgrundlage, wonach die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen derart eingeschränkt ist, dass sie keine Wahl eines Vertreters gem § 264 ABGB vornehmen kann, wonach weder der Einschreiter noch dessen Lebensgefährtin für eine solche Tätigkeit geeignet sind und auch sonst keine geeignete Person dafür zur Verfügung steht, sowie wonach ebenso wenig ein naher Angehöriger iSd § 268 Abs 2 ABGB zur Ausübung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung gefunden werden kann, ist die Beurteilung des Rekursgerichts, dass keine Verletzung des Stufenbaus nach § 274 ABGB vorliege, aber keine Verkennung der Rechtslage.
 
 

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