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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulassungsvorstellung im AußStrG

Ob der Rechtsmittelschriftsatz als Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht zu qualifizieren und daher diesem vorzulegen oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, obliegt (zunächst) der Beurteilung des Erstgerichts

02. 04. 2024
Gesetze:   §§ 59 ff AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, außerordentlicher Revisionsrekurs, Ausspruch, Zulässigkeit, Zulassungsvorstellung, Abänderungsantrag, Einleitung, Verbesserungsverfahren

 
GZ 5 Ob 209/23f, 30.01.2024
 
OGH: Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gem § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt € 30.000 übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (ao Revisionsrekurs).
 
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht € 30.000 und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung gem § 63 Abs 1 und 2 AußStrG), den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
 
Wird - wie hier - gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ao Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es direkt an den OGH gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt dabei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
 
Ob der Rechtsmittelschriftsatz als Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht zu qualifizieren und daher diesem vorzulegen oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, obliegt (zunächst) der Beurteilung des Erstgerichts. Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und / oder die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach der Revisionsrekurs zulässig sei, entsprächen den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG schon deshalb nicht, weil diese „Zulassungsbeschwerde“ erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den OGH gerichtet sei, hat es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
 
 

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