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Verfahrensrecht

OGH: Zum Gerichtsstand des§ 92b JN (Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz)

Hat der Kläger seiner Ansprüche (denkmöglich) auch auf die DSGVO gestützt und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, so genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung dieses Rechtsgrundes vorliegt

02. 04. 2024
Gesetze:   § 92b JN, § 16 ABGB, § 43 ABGB, § 1330 ABGB, Art 82 DSGVO
Schlagworte: Datenschutzrecht, örtliche Zuständigkeit, Verletzung, Persönlichkeitsrecht, elektronisches Kommunikationsnetz, Internet, mehrere Ansprüche, Recht am eigenen Bild, Schadenersatz

 
GZ 6 Ob 236/23h, 21.02.2024
 
OGH: Gem § 92b JN können Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.§ 92b JN setzt voraus, dass sich die Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz bezieht. Maßgeblich dafür sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge. Erfasst sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im und über das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war.
 
Für den vorliegenden Fall ist nun der Aspekt besonders zu beachten, dass der Kläger mit seiner Klage (über sämtliche angezogenen Normen) allein eine vermeintliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verfolgt und dabei sämtliche seiner Ansprüche aus der (bloß in verschiedenen Medien erfolgten) Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes mit wortgleichem Begleittext ableitet.
 
So hat etwa auch der (von den Beklagten in den Vordergrund gestellte) Bildnisschutz nach § 78 UrhG den Schutz eines Persönlichkeitsrechts zum Inhalt. Zweifelsohne ist (neben dem „allgemeinen“ Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB, dem Namensrecht nach § 43 ABGB und dem Recht auf Schutz der Ehre in § 1330 ABGB) auch das Recht auf Datenschutz ein Persönlichkeitsrecht. Datenschutzverletzungen ziehen nicht nur den Anspruch auf Schadenersatz nach sich.
 
Nach stRsp ist dann, wenn ein und derselbe Tatbestand (ein einheitlicher Lebenssachverhalt) verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, das angerufene Gericht zuständig, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt. Nachdem der Kläger hier sämtliche seiner Ansprüche (denkmöglich) auch auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO gestützt hat und über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehen angestrebte Ergebnis (auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens) tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung dieses Rechtsgrundes vorliegt.
 
 

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