Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass das Rekursgericht die Aussagen, dass „nirgendwo sonst“ als bei den Ärzten die Gesundheit beginnt bzw die Medikamentenabgabe erfolgt, als objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen qualifizierte, zumal aufgrund der Ausschließlichkeitsbehauptung die Konsultation des Arztes nicht bloß als wertvoll für die Gesundheit, sondern notwendig präsentiert wird
GZ 4 Ob 124/23y, 20.02.2024
OGH: Die Frage, wie angesprochene Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist. Das gilt auch für die Frage, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, wobei der Gesamteindruck wesentlich ist.
Lässt eine Ankündigung mehrere Deutungen zu, muss der Werbende nach stRsp die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Gesundheitswerbung ist generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen.
Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Dieses schließt es aus, eine entfernte, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. Eine solche Verletzung der Freiheit auf Meinungsäußerung zeigt das Rechtsmittel nicht auf.
Von einer nur entfernt möglichen Deutung der hier beanstandeten Formulierungen der Beklagten iSd klägerischen Verständnisses ist das Rekursgericht in vertretbarer Weise nicht ausgegangen, ergibt sich doch aus den Einschüben „und nirgendwo sonst“ ganz eindeutig das tatsachenwidrige Verständnis, dass ausschließlich Ärzte kompetent sein sollen, Leistungen iZm der Gesundheit zu erbringen. Diese Tatsachenwidrigkeit wird auch von der Beklagten nicht bestritten, sie stützt sich vielmehr darauf, dass Werturteile nicht wahr sein müssen.
Die Rsp unterscheidet in diesem Zusammenhang objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen einerseits und Werturteile als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerungen andererseits. Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass das Rekursgericht die Aussagen, dass „nirgendwo sonst“ als bei den Ärzten die Gesundheit beginnt bzw die Medikamentenabgabe erfolgt, als objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen qualifizierte, zumal aufgrund der Ausschließlichkeitsbehauptung die Konsultation des Arztes nicht bloß als wertvoll für die Gesundheit, sondern notwendig präsentiert wird.