Ein wichtiger Grund iSd § 25 Abs 1 DSt wurde fallbezogen darin erblickt, dass der OGH im zu delegierenden Verfahren bereits zwei Erkenntnisse des Disziplinarrats und überdies ein weiteres, vom selben Disziplinarrat gegen die Beschuldigte ausgesprochenes Erkenntnis wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen aufgehoben hat
GZ 22 Ns 6/23m, 16.02.2024
OGH: Gem § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag (ua) des Beschuldigten einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
Ein wichtiger Grund iSd § 25 Abs 1 DSt ist fallbezogen darin zu erblicken, dass der OGH im gegenständlichen Verfahren bereits zwei Erkenntnisse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und überdies ein weiteres, vom selben Disziplinarrat gegen die Beschuldigte * ausgesprochenes Erkenntnis wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen aufgehoben hat.
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens war daher in Stattgebung des Antrags der Beschuldigten dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu übertragen.