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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Anschaffung eines Schullaptops als Sonderbedarf?

Im vorliegenden Fall finden in den monatlich den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsbeiträgen innerhalb eines – gegenüber der üblichen Nutzungsdauer eines Laptops kurzen – Zeitraums von 8 Monaten die aufgewendeten Kosten Deckung, umso mehr, als die kommende Notwendigkeit der Anschaffung klar absehbar war

02. 04. 2024
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Schullaptop, Regelbedarf, Mehrbedarf

 
GZ 8 Ob 11/24m, 15.02.2024
 
OGH: Als Sonderbedarf gilt ein Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Sonderbedarf wird durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt, tritt also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder auf. Die Beurteilung, ob Sonderbedarf vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Auch Kosten der Ausbildung können dazu gehören, soweit sie den allgemein für jedes Kind anfallenden Bedarf übersteigen.
 
Zur Frage, ob die Tragung der Anschaffung eines Schullaptops aus den laufenden Unterhaltsleistungen zugemutet werden kann, hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass das Erfordernis eines Laptops in höheren Schulen in der Gegenwart regelmäßig keinen besonderen Ausnahmefall mehr darstellt. Die Verwendung von Laptops an den Schulen wurde in Österreich seit Jahren forciert und seit 2021/22 ab der 5. Schulstufe Laptops mit staatlicher Förderung unter geringer Kostenbeteiligung der Eltern flächendeckend eingeführt.
 
Der Antragsteller kam nach dem Akteninhalt aufgrund seines Geburtsjahrgangs noch nicht in den Genuss der Förderaktion, weshalb die Anschaffungskosten eines Laptops für ihn im Einzelfall grundsätzlich noch einen Sonderbedarf bilden könnten. Dies entspricht auch der vorliegenden höchstgerichtlichen Rsp, wobei die jüngste einschlägige Entscheidung bereits rund 10 Jahre zurückliegt.
 
Selbst bei Bejahen einer grundsätzlichen Eignung der Ausgabenkategorie liegt allerdings Sonderbedarf, der eine Ausnahme darstellt, nur bei einem „Deckungsmangel“ vor. Dieser ist gegeben, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann.
 
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags der Mutter mit 480 EUR ein Abzug von 5 % für ein überdurchschnittliches Kontaktrecht vorgenommen wurde. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung ein Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn die Aufwendungen des Kindes höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung ohne deren Kürzung.
 
Die ungekürzte Unterhaltsverpflichtung der Mutter beträgt demnach rund 505 EUR, sodass sie im Jahre 2022 den Regelbedarf des knapp 14-jährigen Kindes von rund 450 EUR um 55 EUR monatlich überstieg.
 
Bei einmaligen Anschaffungen, die einen Anspruch auf Sonderbedarf begründen können, ist zwecks Erzielung einer sachgerechten Lösung der Anschaffungspreis durch so viele Monate zu teilen die der Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands entspricht. Das jeweilige Ergebnis ist mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalt zu vergleichen.
 
Im vorliegenden Fall finden in den monatlich den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsbeiträgen innerhalb eines – gegenüber der üblichen Nutzungsdauer eines Laptops kurzen – Zeitraums von 8 Monaten die aufgewendeten Kosten Deckung, umso mehr, als die kommende Notwendigkeit der Anschaffung klar absehbar war.
 
Besondere Gründe, aus denen ihm dies ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht.
 
Ab Jahresbeginn 2023 überstiegen die ungekürzten Unterhaltsbeiträge der Mutter den erhöhten Regelbedarfssatz nur mehr um rund 5 EUR monatlich. Dem kommt aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Laptop bereits im ersten Quartal 2023 angeschafft und bezahlt wurde, also keine zukünftige Belastung eintritt.
 
 

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