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Zivilrecht

OGH: Zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB

Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos, also ohne objektiven Grund, erfolgte

02. 04. 2024
Gesetze:   § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsverwirkung, Verlassen der Haushaltsgemeinschaft

 
GZ 3 Ob 29/24x, 28.02.2024
 
OGH: Gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
 
Nach stRsp ist eine Unterhaltsverwirkung nur in besonders krassen Fällen gerechtfertigt, weil dann die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig erschiene. Von einer solchen Unbilligkeit kann aber bei beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden. Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos, also ohne objektiven Grund, erfolgte.
 
Ob das konkrete Verhalten eines Ehegatten als Rechtsmissbrauch iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB zu qualifizieren ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
 
Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt haben die Parteien niemals einen einzigen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, vielmehr hatte jeder von ihnen den Hauptwohnsitz im eigenen Haus und einen Nebenwohnsitz im Haus des anderen, wobei die Klägerin rund die Hälfte der Woche in ihrem Haus und die übrige Zeit im Haus des Antragsgegners verbrachte. Nachdem es schon zumindest sieben Monate lang regelmäßig zu Streitigkeiten gekommen war, die die Antragstellerin psychisch belasteten (sie weinte „wochenweise“ bei jeder Diskussion zwischen den Parteien), erklärte sie dem Antragsgegner anlässlich eines neuerlichen Streits, dass die Beziehung für sie so nicht mehr tragbar sei und man sich überlegen solle, ob man sich nicht trennen wolle. Der Antragsgegner erklärte zwar, dass er nicht wolle, dass sie gehe, hielt sie aber auch nicht zurück, sondern brachte sie und die gemeinsame Tochter, obwohl die Antragstellerin angeboten hatte, noch einen Abend in seinem Haus zu bleiben, sogleich mit dem Auto zu ihrem Haus, wo die Ehegatten einander jeweils die Schlüssel zum Haus des anderen zurückgaben. In der Folge erklärte der Antragsgegner zwar gegenüber der Antragstellerin, dass sie es doch wieder miteinander probieren sollten, verhielt sich allerdings teilweise abweisend ihr gegenüber und erklärte, dass er sich keine besondere Mühe geben werde, dass sie zurückkomme.
 
Ausgehend davon ist in der Verneinung einer Unterhaltsverwirkung durch die Vorinstanzen keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
 

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