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Zivilrecht

OGH: Vorkaufsrecht; gehöriges Einlösungsanbot (hier: der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten)

Nach gesicherter Rsp muss das Einlösungsanbot dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Informationen bieten, die er braucht, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden zu können; darunter fallen auch Bedingungen; ein unzureichendes Anbot löst die Einlösungsfrist nicht aus

02. 04. 2024
Gesetze:   §§ 1072 ff ABGB
Schlagworte: Vorkaufsrecht, gehöriges Einlösungsanbot, Verzicht auf den Vorbehalts eines besseren Käufers, Einlösungsfrist

 
GZ 4 Ob 200/23z, 20.02.2024
 
OGH: Der im Kaufvertrag enthaltene Vorbehalt eines besseren Käufers ist nach der klaren gesetzlichen Regelung eine Bedingung (iSd §§ 897 ff ABGB). Ohne Übergabe des Kaufgegenstands ist er eine aufschiebende Bedingung (§ 1083 ABGB), mit Übergabe des Kaufgegenstands eine auflösende Bedingung (§ 1084 ABGB).
 
Nach gesicherter Rsp muss das Einlösungsanbot dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Informationen bieten, die er braucht, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden zu können. Darunter fallen auch Bedingungen. Ein unzureichendes Anbot löst die Einlösungsfrist nicht aus.
 
Der zweitbeklagte Vorkaufsberechtigte erhielt mit dem Einlösungsanbot vom 4. 5. 2020 nur den notariell beglaubigt unterfertigten Kaufvertrag vom 30. 4. 2020, nicht aber die als „Anbot“ bezeichnete Vereinbarung, die den Verzicht der Erstbeklagten auf den Vorbehalt eines besseren Käufers enthielt. Er wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien die Bedingung des Vorbehalts eines besseren Käufers (bereits im Voraus) abbedungen hatten. Dieses Vorgehen war geeignet, bei ihm den falschen Eindruck zu erwecken, der tatsächlich nur durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts bedingte Kaufvertrag enthalte eine zusätzliche Bedingung, an die er gebunden sei, wenn er das Vorkaufsrecht ausübe, nämlich den Vorbehalt eines besseren Käufers für die Dauer von drei Jahren (Punkt IV. des Kaufvertrags). Wegen des Vorspiegelns einer nicht vereinbarten Bedingung erhielt der Zweitbeklagte somit nicht die Informationen, die er brauchte, um sinnvoll über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden zu können.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege kein gehöriges Einlösungsanbot vor, sodass das Vorkaufsrecht weiter aufrecht sei, ist vor diesem Hintergrund vertretbar. Zumindest liegt darin keine aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Einzelfall aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung.
 

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